Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der X-tech Water System e.K., Wasseraufbereitung Bayern. Stand: 27.10.2026.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der X-tech Water System e.K., Inhaber Thomas Nitschinger, Häuslmaderweg 2, 84508 Burgkirchen an der Alz (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Lieferungen und Leistungen, insbesondere in den Bereichen Wasseraufbereitung, Prozesswassertechnik, Desinfektions- und Dosiertechnik, Mess- und Regeltechnik, Hygienetechnik, Lüftungs- und Luftbefeuchtungssysteme, Schwimmbadtechnik, Anlagen in Brauereien, der Lebensmittel- und Getränkeindustrie, Chemie- und Industriebetrieben sowie maritime Wasseraufbereitungsanlagen.
1.2 Diese AGB richten sich in erster Linie an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten sie mit den Abweichungen in Ziffer 17. Zwingende gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern bleiben unberührt.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge gleicher Art, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem Wartungsvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die Bestätigung des Auftragnehmers in Textform maßgebend.
1.6 Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist unter wasseraufbereitungbayern.de/agb/ abrufbar und kann dort gespeichert und ausgedruckt werden.
2. Vertragsschluss und Kostenvoranschläge
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder enthalten eine Annahmefrist.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt, wenn der Auftraggeber ein verbindliches Angebot innerhalb der Annahmefrist annimmt oder wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2.3 Mündliche Auskünfte, technische Erläuterungen und Beratungsgespräche vor Vertragsschluss dienen der unverbindlichen Information. Eine Garantie übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn er sie ausdrücklich als solche in Textform erklärt.
2.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass der Kostenvoranschlag wesentlich, in der Regel um mehr als 15 %, überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich; der Auftraggeber kann dann über die Fortführung des Auftrags entscheiden. Aufwand für Kostenvoranschläge, Anlagenaufnahmen oder Konzepte, der über das übliche Maß hinausgeht, wird nur nach vorheriger Vereinbarung berechnet.
2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anfragen und Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn sie technisch nicht sinnvoll umsetzbar sind, sicherheitsrelevante Risiken enthalten oder wirtschaftlich nicht vertretbar erscheinen.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Leistungsumfang umfasst insbesondere Wartung, Inspektion und Instandhaltung von Anlagen der Wasseraufbereitung, Enthärtung, Filtration, Desinfektion, Dosierung, Mess- und Regeltechnik sowie Schwimmbad-, Brauerei- und Prozesswassertechnik; Installation, Umbau, Erweiterung und Optimierung solcher Anlagen; Störungsbeseitigung und Notdiensteinsätze; Lieferung von Komponenten, Ersatzteilen, Chemikalien und Betriebsmitteln; Mess-, Prüf- und Serviceberichte, Dokumentationen und Auswertungen sowie Beratungsleistungen, z. B. zu Anlagenoptimierung, Hygiene, Chemikalienauswahl und technischen Regelwerken.
3.2 Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Vereinbarung zwischen den Parteien. Änderungen und Erweiterungen sollen zur Beweissicherung in Textform festgehalten werden.
3.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistung allgemein anerkannten Stand der Technik und unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke (z. B. DIN, EN, VDI, DVGW, VDE), soweit diese auf den jeweiligen Anwendungsbereich anwendbar sind. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder bestimmte Produktions-, Qualitäts- oder Effizienzkennzahlen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.4 Angaben in Prospekten, Datenblättern und Herstellerunterlagen sind nur dann vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Gegenüber Unternehmern bleiben technische Änderungen und der Einsatz gleichwertiger Komponenten anderer Hersteller vorbehalten, soweit Funktion, Qualität und Zulassung nicht beeinträchtigt werden und die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist.
3.5 Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner Pflichten geeigneter Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer bedienen, soweit hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
4. Mitwirkungspflichten und Betreiberverantwortung
4.1 Der Auftraggeber erbringt alle für die Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich. Dazu gehören insbesondere: freier Zugang zu den Anlagen, technischen Räumen und Einsatzorten zu den vereinbarten Zeiten; Bereitstellung der relevanten technischen Unterlagen, Schalt- und Rohrleitungspläne, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter; erforderliche Sicherheitsmaßnahmen wie Freischaltung, Druckentlastung und Absperrung; ein vor Ort verantwortlicher Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis; Bereitstellung von Energie, Wasser, Druckluft, Licht und sonstigen betrieblichen Hilfsmitteln, soweit erforderlich; Einhaltung der am Einsatzort geltenden Arbeits-, Umwelt- und Sicherheitsvorschriften einschließlich erforderlicher Sicherheitseinweisungen.
4.2 Sind Arbeiten an oder mit Gefahrstoffen erforderlich (z. B. Säuren, Laugen, Desinfektionsmittel, oxidierende Chemikalien wie Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid), stellt der Auftraggeber vor Einsatzbeginn vollständige und aktuelle Sicherheitsdatenblätter sowie Angaben zu tatsächlicher Konzentration, Zusammensetzung und Lagerung zur Verfügung. Anlagenbereiche mit Gefahrstoffen übergibt der Auftraggeber in sicherem Zustand (z. B. entleert, drucklos, gespült oder neutralisiert), sofern nicht schriftlich eine andere Vorgehensweise vereinbart ist.
4.3 Der Auftraggeber bleibt Betreiber seiner Anlagen. Die Betreiberpflichten, insbesondere nach der Trinkwasserverordnung, der 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) und VDI 6022, die laufende Betriebsüberwachung, das Führen von Betriebstagebüchern sowie behördlich vorgeschriebene Untersuchungen und Meldungen verbleiben beim Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich auf den Auftragnehmer übertragen wurden.
4.4 Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z. B. fehlender Zugang, fehlende Freigaben, unzureichende Vorbereitung, Wartezeiten auf Ansprechpartner, nicht abgestellte Medienströme, fehlende Sicherheitseinweisungen), kann der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Warte- und Mehraufwände nach den vereinbarten Stundensätzen berechnen.
4.5 Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, trägt er die hieraus entstehenden Mehrkosten. Für Schäden, Verzögerungen und sonstige Nachteile, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Termine, Leistungszeit und höhere Gewalt
5.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Liefer- und Leistungsfristen beginnen nicht, bevor alle technischen Fragen geklärt sind, die vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen vorliegen und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
5.2 Höhere Gewalt und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, etwa Arbeitskämpfe, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Unwetter oder Lieferengpässe bei Vorlieferanten trotz rechtzeitiger und ausreichender Bestellung, verlängern Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber verwendbar und ihm zumutbar sind.
6. Notdienst- und Störungseinsätze
6.1 Notdienst- und Störungseinsätze sind Einsätze, die auf Wunsch des Auftraggebers kurzfristig oder außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen oder nachts, durchgeführt werden und vorrangig der Abwehr oder Begrenzung akuter Schäden, Störungen oder Produktionsausfälle dienen.
6.2 Solche Einsätze erfolgen in der Regel unter Zeitdruck und auf Grundlage unvollständiger Informationen. Der Auftragnehmer schuldet vorrangig die möglichst schnelle Wiederherstellung eines sicheren oder eingeschränkt funktionsfähigen Betriebszustands, nicht zwingend eine dauerhafte Endlösung.
6.3 Provisorische Maßnahmen und Übergangslösungen (z. B. Überbrückungen, Bypass-Schaltungen, temporäre Dosierstrategien) teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber als solche mit. Gestattet der Auftraggeber nach dieser Information den Weiterbetrieb der Anlage, trägt er das Risiko der damit verbundenen Einschränkungen in Qualität, Leistung oder Verfügbarkeit, bis eine endgültige Lösung umgesetzt ist.
6.4 Für die Haftung bei Notdienst- und Störungseinsätzen gilt Ziffer 12.
7. Preise, Vergütung und Abrechnung
7.1 Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Netto-Stundensätze, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer:
- Allgemeine Serviceleistungen (z. B. Standardwartungen, Installationen, Reparaturen außerhalb spezieller Industriebereiche): 79,00 € pro Stunde Arbeits- und Fahrzeit.
- Industrie-, Chemie-, Brauerei-, Food-&-Beverage- und Hygienebetriebe sowie vergleichbare kritische Anwendungen: 120,00 € pro Stunde Arbeits- und Fahrzeit.
- Büro- und Verwaltungstätigkeiten, die über das übliche Maß hinausgehen (z. B. technische Einsatzvorbereitung, Konzept- und Angebotserstellung, Material- und Chemikalienplanung, Einsatznachbereitung, Dokumentation, Berichterstellung und Auswertung): 105,00 € pro Stunde.
7.2 Für Einsätze außerhalb der regulären Arbeitstage gelten folgende Zuschläge auf den jeweiligen Stundensatz: Samstag derzeit kein Zuschlag, sofern nicht anders vereinbart; Sonntag 50 %; gesetzliche Feiertage 100 %. Fällt ein Sonntag auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt nur der höhere Zuschlag.
7.3 Fahrten zum und vom Einsatzort werden mit 0,75 € je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit. Arbeits- und Fahrzeiten werden im 15-Minuten-Takt abgerechnet; angefangene 15 Minuten werden aufgerundet, sofern nicht eine andere Taktung vereinbart ist.
7.4 Die Arbeitszeiten werden im Servicebericht dokumentiert. Der vom Auftraggeber oder seinem Vertreter vor Ort abgezeichnete Servicebericht dient als Nachweis der erbrachten Leistungen und Zeiten.
7.5 Material, Ersatzteile, Komponenten, Chemikalien und Verbrauchsmaterialien werden zusätzlich zu den Arbeitsleistungen berechnet. Ist hierfür kein Preis vereinbart, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise des Auftragnehmers.
7.6 Angebote verstehen sich ohne Versand-, Liefer- und Speditionskosten, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Diese Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet, abhängig insbesondere von Entfernung, Gewicht, Volumen, Versandart (Paketdienst, Spedition, Sonderfahrt) und erforderlichen Zusatzleistungen wie Avisierung, Hebebühne, Expressversand oder zeitgebundener Anlieferung, und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
7.7 Die Entsorgung ausgebauter Altteile, verbrauchter Filtermedien und Ionenaustauscherharze, Chemikalienreste und Gebinde übernimmt der Auftragnehmer nur nach gesonderter Vereinbarung; sie wird dann nach Aufwand berechnet.
7.8 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit und Verzug
8.1 Sofern in Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.
8.2 Der Auftragnehmer kann für erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen. Bei Aufträgen mit erheblichem Material- oder Komponentenanteil kann im Angebot eine Anzahlung vereinbart werden.
8.3 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag dem vom Auftragnehmer angegebenen Konto gutgeschrieben ist.
8.4 Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt (§ 286 Abs. 3 BGB). Ein früherer Verzugseintritt durch Mahnung nach Fälligkeit bleibt unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde.
8.5 Während des Verzugs schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB); bei Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmern kann der Auftragnehmer zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 € verlangen; sie wird auf einen Schadensersatz für Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.6 Nach Eintritt des Verzugs kann der Auftragnehmer die Forderung einem Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister zur Beitreibung übergeben. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, soweit sie als Verzugsschaden erstattungsfähig sind.
8.7 Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer weitere Leistungen aus demselben Vertrag und, gegenüber Unternehmern, aus anderen Verträgen der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich zurückhalten. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, kann der Auftragnehmer noch ausstehende Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 321 BGB).
8.8 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Mehrkosten der Fertigstellung. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Waren, Komponenten und Ersatzteile (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung; gegenüber Verbrauchern nur bis zur Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag.
9.2 Der Auftraggeber behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie in angemessenem Umfang auf eigene Kosten gegen übliche Risiken wie Diebstahl, Feuer und Wasser. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textform nicht zulässig. Über Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Textform und stellt die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
9.3 Unternehmer dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder bei Dritten einbauen. Sie treten die daraus entstehenden Forderungen gegen ihre Abnehmer schon jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
9.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstücks geworden ist.
9.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
10. Abnahme
10.1 Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt in der Regel durch Unterzeichnung des Serviceberichts oder eines Übergabeprotokolls. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
10.2 Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
10.3 Bekannte Mängel muss sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB).
11. Mängelansprüche
11.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
11.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt für Lieferungen die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Im Übrigen haben Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung oder Abnahme in Textform anzuzeigen; andernfalls sind Mängelansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder soweit eine Garantie übernommen wurde.
11.3 Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Lieferungen und Werkleistungen 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht
- für Arbeiten an einem Bauwerk und für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB),
- für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie und für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette nach §§ 445a, 445b, 478 BGB.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen. Für gebrauchte Waren sind Mängelansprüche von Unternehmern mit denselben Ausnahmen ausgeschlossen.
11.4 Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung; bei Lieferungen an Unternehmer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann dieser nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder, bei nicht nur unerheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten.
11.5 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen, Umbauten oder Reparaturen vorgenommen haben, die Anlage unsachgemäß betrieben, nicht gewartet oder mit ungeeigneten Medien (z. B. ungeeigneten Chemikalien oder nicht spezifikationsgerechtem Wasser) betrieben wurde, Betriebs- oder Wartungsvorschriften des Auftragnehmers oder des Herstellers nicht eingehalten wurden oder vom Auftraggeber beigestelltes Material mangelhaft war.
11.6 Verschleiß- und Verbrauchsteile wie Membranen, Filterkerzen und Filtermedien, Ionenaustauscherharze, UV-Strahler, Dichtungen, Pumpenmembranen, Elektroden und Messzellen unterliegen betriebsbedingtem Verschleiß. Natürliche Abnutzung begründet keinen Mangel.
11.7 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln richten sich nach Ziffer 12.
12. Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, etwa entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Stillstandszeiten, Fehlchargen, Qualitätseinbußen oder Verkeimungen, sind nur zu ersetzen, soweit sie als Folge einer solchen Pflichtverletzung typischerweise zu erwarten waren.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.4 Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere bei Verletzung seiner Mitwirkungs- und Betreiberpflichten nach Ziffer 4, ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
12.5 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
13. Stornierung und Terminabsagen
13.1 Stornierungen von Aufträgen, Einsätzen oder vereinbarten Terminen erfolgen in Textform (z. B. per E-Mail).
13.2 Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Einsatz ab, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist, folgende Pauschalen auf die vereinbarte oder voraussichtliche Vergütung für die geplante Arbeits- und Fahrzeit verlangen:
- Absage bis 7 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei.
- Absage 6 bis 3 Kalendertage vor dem Termin: 50 %.
- Absage weniger als 3 Kalendertage vor dem Termin oder am Einsatztag: 100 %.
13.3 Kann der Auftragnehmer die Leistung vor Ort nicht erbringen, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt (z. B. kein Zugang, keine Freigabe, kein Ansprechpartner vor Ort, unzureichende Sicherheit), gilt dies als Absage am Einsatztag nach Ziffer 13.2.
13.4 Bereits beschafftes, auftragsbezogenes Material wird zusätzlich berechnet, soweit es nicht anderweitig verwendet oder an den Lieferanten zurückgegeben werden kann; in diesem Fall werden die Rücksendekosten berechnet.
13.5 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist oder er Aufwendungen erspart hat. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere nach § 648 BGB, bleiben unberührt.
14. Branchenbezogene Besonderheiten
14.1 In Brauereien, Molkereien und sonstigen lebensmittelverarbeitenden Betrieben beachtet der Auftragnehmer die einschlägigen Hygiene-, Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften. Für Prozessführung, Rezepturen, CIP-Programme, mikrobiologische Probenahmen und die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorgaben bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
14.2 In chemischen und industriellen Anlagen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Sicherheitsfreigaben und Werksvorschriften rechtzeitig mit. Der Auftragnehmer kann Arbeiten ablehnen oder abbrechen, wenn sicherheitsrelevante Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. Für Reaktionen oder Stoffunverträglichkeiten, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.
14.3 Bei Leistungen in der Lüftungs- und Luftbefeuchtungstechnik (z. B. nach VDI 6022) unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der hygienegerechten Ausführung und Dokumentation. Die Verantwortung für den dauerhaft hygienekonformen Betrieb, regelmäßige Kontrollen und behördlich geforderte Prüfungen verbleibt beim Betreiber.
14.4 Bei Anlagen zur Aufbereitung von Fluss- oder Meerwasser, etwa an Bord von Schiffen, wirken Salzgehalt, Temperatur, Strömung, Verschmutzung und wechselnde Rohwasserqualität technisch bedingt auf die Anlage ein. Korrosion, Ablagerungen und Funktionsstörungen, die allein auf solche äußeren Umstände zurückzuführen sind, begründen keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers.
14.5 Im Übrigen gilt für die Haftung Ziffer 12.
15. Lieferung von Waren und Chemikalien
15.1 Bei Lieferungen an Unternehmer geht die Gefahr mit der Übergabe an das Transportunternehmen oder bei Abholung mit der Bereitstellung auf den Auftraggeber über.
15.2 Chemikalien und Betriebsmittel sind vom Auftraggeber nach den Angaben im Sicherheitsdatenblatt und den einschlägigen Vorschriften, insbesondere TRGS 510, zu lagern und innerhalb der angegebenen Haltbarkeit zu verwenden. Für Folgen unsachgemäßer Lagerung oder überlagerter Ware ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.
15.3 Ordnungsgemäß gelieferte Chemikalien und Gefahrstoffe werden nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen.
16. Datenschutz, Dokumentation und Fotos
16.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter wasseraufbereitungbayern.de/datenschutz/.
16.2 Die Kommunikation zur Vertragsdurchführung kann per E-Mail oder in anderer elektronischer Form erfolgen. Bei elektronischer Kommunikation ist trotz technischer Schutzmaßnahmen kein absoluter Schutz vor unbefugtem Zugriff Dritter möglich.
16.3 Der Auftragnehmer darf technische Dokumentationen, Messprotokolle, Serviceberichte und Fotos der bearbeiteten Anlagen zur Leistungsdokumentation, Qualitätssicherung und Nachweisführung erstellen und speichern. Eine Veröffentlichung, die den Auftraggeber oder den Standort erkennen lässt, erfolgt nur mit dessen Zustimmung.
17. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
17.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten abweichend von den vorstehenden Regelungen:
- Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Rechte und Fristen; die Ziffern 11.2, 11.3 und 11.4 Halbsatz 2 finden keine Anwendung.
- Der Eigentumsvorbehalt sichert nur die Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag (Ziffer 9.1); Ziffer 9.3 gilt nicht.
- Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB fällt nicht an.
- Bei Versand geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
- Eine Abnahme nach Ziffer 10.2 gilt nur, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
- Ziffer 1.4 und die Gerichtsstandsregelung in Ziffer 18.3 gelten nicht.
17.2 Widerrufsrecht: Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz (z. B. per E-Mail, Telefon oder über das Online-Kundencenter) geschlossen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 ff. BGB zu. Bedingungen, Fristen und Verfahren sowie das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher mit dem Angebot zur Verfügung gestellt wird.
17.3 Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht auch über die Funktion „Vertrag widerrufen“ im Kundencenter des Auftragnehmers ausüben (§ 356a BGB), sofern er das Angebot dort online angenommen hat. Der Zugang erfolgt über den Kundencenter-Link im Angebot oder in der E-Mail des Auftragnehmers. Nach Nutzung der Funktion erhält der Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
17.4 Das Widerrufsrecht besteht nicht oder erlischt vorzeitig in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB), bei vom Verbraucher ausdrücklich angeforderten dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB) sowie bei vollständig erbrachten Dienstleistungen, wenn der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat (§ 356 Abs. 4 BGB).
17.5 Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.2 Erfüllungsort für Leistungen an der Anlage des Auftraggebers ist deren Standort, im Übrigen der Sitz des Auftragnehmers.
18.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
18.4 Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Stand: 27.10.2026
